BMF - Schreiben vom 29.12.2000
IV A 6 - S 2139 - 5/00
Fundstellen:
BStBl 2001 I 45

BMF - Schreiben vom 29.12.2000 (IV A 6 - S 2139 - 5/00) - DRsp Nr. 2008/81326

BMF, Schreiben vom 29.12.2000 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2139 - 5/00

DRsp Nr. 2008/81326

§ 6b EStG Nichtgenehmigung der Steuervergünstigung des § 52 Abs. 8 EStG durch die EU-Kommission

Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, BStBl I. 438) eingeführte und mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529, BStBl I S. 369) fortgeschriebene Regelung des § 52 Abs. 8 EStG sah eine befristete Übertragungsmöglichkeit von Veräußerungsgewinnen in voller Höhe auf Anteile an kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern vor.

Mit dem Bezugsschreiben vom 2. Januar 1996 unter I. Nr. 1 Buchstabe b wurde darauf hingewiesen, dass diese Regelung erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden durfte.

Die Kommission hat mit Schreiben vom 21. Januar 1998 - 98/476/EG - (ABl. EG Nr. L 212 S. 50) mitgeteilt, dass die Regelung des § 52 Abs. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (a.a.O.) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Mit Urteil vom 19. September 2000 - Rechtssache C-156/98 - (BStBl 2001 II S. 47)- wird noch ergänzt -) hat der Europäische Gerichtshof die gegen die vorgenannte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Danach ist die vorgenannte Entscheidung der Kommission rechtskräftig.