BMF - Schreiben vom 30.01.2003
IV C 4 - S 2282 a - 5/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 125

BMF - Schreiben vom 30.01.2003 (IV C 4 - S 2282 a - 5/03) - DRsp Nr. 2008/83007

BMF, Schreiben vom 30.01.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2282 a - 5/03

DRsp Nr. 2008/83007

§ 32 EStG Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BStBl 1999 II S. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG); Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2002 - VI R 30, 31/01

BMF-Schreiben vom 14. März 2000 (BStBl 2000 I S. 413)

Mit Urteil vom 15. Mai 2002 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG auch in den Fällen, in denen ein Kindergeldanspruch nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums bestand, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen ist. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2000 (BStBl 2000 I S. 413) steht den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils teilweise entgegen und wird deshalb wie folgt geändert:

In Tz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Anspruch auf Kindergeld ist dabei grundsätzlich mit dem Jahresbetrag anzusetzen.”

Tz 4 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Hat dem Steuerpflichtigen tatsächlich Kindergeld in geringerem Umfang zugestanden (z.B. wegen Geburt des Kindes oder Beendigung der Ausbildung des Kindes im Laufe des Jahres oder bei Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen der Höhe der eigenen Einnahmen des Kindes), ist der zustehende geringere Kindergeldbetrag anzusetzen.”