Mit Wirkung ab 2007 wird der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der nach § 39b Abs. 8 EStG aufzustellende Programmablaufplan bekannt gemacht. Der Programmablaufplan berücksichtigt den für 2007 geltenden Tarif in der durch das Steueränderungsgesetz 2007 geltenden Fassung des § 32a EStG. Des Weiteren berücksichtigt der Programmablaufplan die für das Jahr 2007 geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Vorsorgepauschale und die Rundung der Vorsorgepauschale nach dem Vergleichsrecht 2004.
Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung berücksichtigt der Programmablaufplan 2007 die vorgesehene Erhöhung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung für 2007 von 9,75 v.H. auf 9,95 v.H. Sollte sich im Gesetzgebungsverfahren noch eine Änderung ergeben, wäre der Programmablaufplan entsprechend anzupassen.
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