Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 des KStG wie folgt Stellung: