Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger gilt in Ergänzung des BMF-Schr. v. 4.12.2000 (
I. 1. Die Grundstückserschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden (§ 123 BauGB). Führt die Gemeinde die Erschließungsmaßnahmen in eigener Regie durch oder bedient sie sich hierfür einer Erschließungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfen, wird die Gemeinde hoheitlich tätig. Zur Deckung ihres Aufwands für die Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge nach § 127 ff. BauGB.
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