Werden dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als über Einlagen und Gewinne zugeführt werden, kann der betriebliche Schuldzinsenabzug eingeschränkt sein. Der BFH hat im März 2018 gegen die bisherige Verwaltungsauffassung zur Berechnung des Schuldzinsenabzugs entschieden. Das BMF hat mit einem Schreiben reagiert. So müssen Sie den Schuldzinsabzug im aktuellen Jahresabschluss berechnen.
Sinn und Zweck der Vorschrift
Der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen ist gem. § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Zur Ermittlung der Über- oder Unterentnahmen ist dieser Betrag mit den Über- oder Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu saldieren.
Sinn und Zweck der Regelung ist, dass private Entnahmen des Mandanten nicht durch die Aufnahme von Fremdkapital im Rahmen des Betriebs finanziert werden und so eigentlich privat veranlasste Schuldzinsen steuerlich abziehbar werden.
Strittig war bisher die Frage, wie sich Verluste bei der Berechnung der Überentnahmen auswirken, insbesondere wie der Verlustfall über mehrere Veranlagungszeiträume (VZ) zu handhaben ist.
Beispiel
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war der Verlustabzug wie folgt zu behandeln:
Jahr | 01 | 02 |
---|---|---|
Gewinn/ | -100.000 | 30.000 |
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