BFH - Beschluss vom 14.04.2011
IV B 57/10
Normen:
EStG § 13a; EStG § 13a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 574/10

Bodenbewirtschaftung als Voraussetzung für die Gewinnermittlung eines Imkers nach Durchschnittssätzen bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf bodenbewirtschaftende Betriebe

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV B 57/10

DRsp Nr. 2011/11088

Bodenbewirtschaftung als Voraussetzung für die Gewinnermittlung eines Imkers nach Durchschnittssätzen bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf bodenbewirtschaftende Betriebe

NV: Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit der typisierten, aus dem Einheitswert abgeleiteten Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb einer Imkerei kommt nur für solche Betriebe in Betracht, die landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaften. Für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ist sie ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 13a; EStG § 13a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist als Imker tätig und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt er nicht. Den Gewinn ermittelte er nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).