BFH - Urteil vom 14.04.2011
IV R 1/09
Normen:
EStG § 13a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 417/04

Bodenbewirtschaftung als zwingende Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV R 1/09

DRsp Nr. 2011/11089

Bodenbewirtschaftung als zwingende Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

1. NV: Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft darf den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt. 2. NV: Die forstwirtschaftliche Nutzung ist in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur einzubeziehen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung selbstbewirtschafteter Flächen hinzukommt.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Land- und Forstwirt den Gewinn auch dann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittssätzen ermitteln darf, wenn er nicht über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen --etwas mehr als 7 ha-- haben sie verpachtet und bewirtschaften lediglich die forstwirtschaftlichen Flächen selbst (knapp 1,5 ha).

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.