BFH - Beschluss vom 19.08.2004
II B 93/03
Normen:
BodSchätzG § 2 § 11 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1628
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 549/02

Bodenschätzung; Beschwer

BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen II B 93/03

DRsp Nr. 2004/16306

Bodenschätzung; Beschwer

Eine Bodenschätzung betrifft nur die von ihr erfassten Grundstücke; dementsprechend können nur die Eigentümer der betreffenden Grundstücke beschwert sein.

Normenkette:

BodSchätzG § 2 § 11 § 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen eine Nachschätzung, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 12 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (BodSchätzG) für ein der Klägerin nicht gehörendes Grundstück vorgenommen hat, Einspruch eingelegt, den das FA wegen fehlender Einspruchsbefugnis als unzulässig verworfen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).