BFH - Beschluß vom 20.04.2001
IV B 53/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Bodenschatz als selbständiges WG, in den Verkehr bringen

BFH, Beschluß vom 20.04.2001 - Aktenzeichen IV B 53/00

DRsp Nr. 2001/10985

Bodenschatz als selbständiges WG, in den Verkehr bringen

1. Bodenschätze wie z. B. Sand- und Kiesvorkommen bilden nach ständiger BFH-Rspr. grds. bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Als WG greifbar und damit zum eigenständigen WG wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. 2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden darin enthaltene bodenschatzführende Schichten grds. nicht zu einem gegenüber Grund und Boden selbständigen WG macht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.), weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt sind.