FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2012
6 K 3775/08
Normen:
DBA-Kanada Art. 13 Abs. 1; AO § 206 Abs. 1; EStG § 14 S. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 582

Bodenschatz als Teil des Veräußerungsgewinns eines forstwirtschaftlichen Betriebes Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Bodenschätzen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 6 K 3775/08

DRsp Nr. 2012/20306

Bodenschatz als Teil des Veräußerungsgewinns eines forstwirtschaftlichen Betriebes Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Bodenschätzen

1. Deutschland hat gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Kanada das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Bodenschätzen als unbewegliches Vermögen. 2. Liegt der verbindlichen Auskunft ein anderer als der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde, entfaltet diese keine Bindungswirkung. 3. Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsgutes Grundstück, solange der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. 4. Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis bezahlt, das Grundstück jedoch nicht zum Abbau der Bodenschätze sonden als Tauschgrundstück erwirbt.