FG Hessen - Urteil vom 13.05.2003
1 K 3451/99
Normen:
EStG § 13a ;

Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei - Veräußerung von Grundstücken mit Bodenschätzen

FG Hessen, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 3451/99

DRsp Nr. 2003/11720

Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei - Veräußerung von Grundstücken mit Bodenschätzen

1. Ein Bodenschatz ist dann als zur nachhaltigen Nutzung anzusehen, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstücks an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt. 2. Etwas anderes gilt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann, z.B. weil der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt; dabei ist unbeachtlich ob der Wert des Kiesvorkommens als Faktor bei der Berechnung des Kaufpreises eine wesentliche Rolle gespielt hat.

Normenkette:

EStG § 13a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein für ein Kiesvorkommen an den Kläger A gezahltes Entgelt steuerfrei zu behandeln ist.

Die Klägerin zu 1., die aus den Gesellschaftern A und N besteht, betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 1989 wird Bezug genommen. Die Gesellschaft ermittelte für das Streitjahr ihren Gewinn nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG).