Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1996 erwarben die Kläger die Eigentumswohnung xxx im Ferienpark Binz/Rügen zu einem Gesamtkaufpreis von 452.166 DM. Nach dem Vertrag war der im Kaufpreis enthaltene Grundstücksanteil mit 306 DM je Quadratmeter der verkaufbaren Wohnfläche enthalten. Mit der Wohnung war ein Miteigentumsanteil von 31,87/10.000 der Gesamtanlage verbunden. Zum Zweck der Berechnung des abschreibungsfähigen Gebäudeteils legten die Kläger den Bodenwert entsprechend der kaufvertraglichen Regelung zu Grunde und ermittelten einen Betrag für den Grund und Boden von 9.752 DM.
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