BAG - Urteil vom 23.02.2021
5 AZR 213/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 161
ArbRB 2021, 267
AuR 2021, 382
EzA BGB 2002 _ 615 Nr. 58
EzA-SD 2021, 7
MDR 2021, 950
NJW 2021, 2135
NZA 2021, 938
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 329/19
ArbG Wiesbaden, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/18

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des AnnahmeverzugsBöswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes auch bei anderer Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 213/20

DRsp Nr. 2021/9730

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes auch bei anderer Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber

Orientierungssatz: Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Dass der Arbeitgeber eine Zustimmung des Betriebsrats für eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht eingeholt hat, schließt nicht ohne weiteres böswilliges Unterlassen iSd. § 615 Satz 2 BGB aus (Rn. 14, 16).