BFH - Beschluss vom 14.03.2005
IV B 83/03
Normen:
AO § 193 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10304/98

Bp beim Rechtsnachfolger; Befangenheit eines FG-Richters als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen IV B 83/03

DRsp Nr. 2005/10402

Bp beim Rechtsnachfolger; Befangenheit eines FG-Richters als Verfahrensmangel

1. Geht das FG ausdrücklich darauf ein, dass die Prüfungserweiterung gegen die Klin als Rechtsnachfolgerin hätte ergehen müssen und unterscheidet das FG deutlich zwischen Zeiträumen, in denen noch der Ehemann der Klin den Betrieb führte und den Zeiträumen, in denen die Klin den ererbten Betrieb bereits selbst führte, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor.2. Lehnt das FG ein Befangenheitsgesuch gegen den Berichterstatter durch unanfechtbaren Beschluss ab, so ist ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn die beanstandete Handlung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde.

Normenkette:

AO § 193 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 1991 rechtmäßig ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war die Ehefrau und ist die Rechtsnachfolgerin des im August 1992 verstorbenen X. Dieser war Inhaber eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes. Zum 1. April 1992 wurden die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet. Die Klägerin verkaufte den ererbten Betrieb im September 1994.