Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beziehen Einkünfte aus einem gemeinsam geführten land- und fortwirtschaftlichen Betrieb. Da sie der Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), Bücher zu führen, nicht folgten, wurde der Gewinn seit Jahren nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geschätzt.Am 29. Juni 1990 brannte das alte Stall- und Scheunengebäude ab und wurde nicht wiedererrichtet. In der Feststellungserklärung 1989 teilten die Kläger dem FA am 10. Januar 1991 mit, daß sie infolge des Brandschadens und mangelnden Interesses an der Landwirtschaft das Pachtland und den Tierbestand reduziert hätten. Im Februar 1991 erklärten sie, die Versicherungsanstalt habe einstweilen nur einen Vorschuß in Höhe von 70 000 DM auf die Entschädigung gezahlt, der zur Begleichung von Rechnungen in Höhe von 63 280,14 DM verwendet worden sei.
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