BFH - Urteil vom 04.02.1999
IV R 57/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; AO 1977 § 141, § 162 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2012
BB 1999, 946
BFH/NV 1999, 1010
BFHE 188, 56
BStBl II 1999, 602
DB 1999, 939
DStR 1999, 710
DStZ 1999, 536
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Brandentschädigungsforderung-Rücklage für Ersatzbeschaffung

BFH, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen IV R 57/97

DRsp Nr. 1999/5819

Brandentschädigungsforderung-Rücklage für Ersatzbeschaffung

»1. Eine unverzinsliche, durch eine Wiederaufbauklausel beschränkte Brandentschädigungsforderung ist nicht abzuzinsen. 2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist bei Gewinnschätzung unzulässig (gegen R 35 Abs. 6 EStR).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; AO 1977 § 141, § 162 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beziehen Einkünfte aus einem gemeinsam geführten land- und fortwirtschaftlichen Betrieb. Da sie der Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), Bücher zu führen, nicht folgten, wurde der Gewinn seit Jahren nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geschätzt.Am 29. Juni 1990 brannte das alte Stall- und Scheunengebäude ab und wurde nicht wiedererrichtet. In der Feststellungserklärung 1989 teilten die Kläger dem FA am 10. Januar 1991 mit, daß sie infolge des Brandschadens und mangelnden Interesses an der Landwirtschaft das Pachtland und den Tierbestand reduziert hätten. Im Februar 1991 erklärten sie, die Versicherungsanstalt habe einstweilen nur einen Vorschuß in Höhe von 70 000 DM auf die Entschädigung gezahlt, der zur Begleichung von Rechnungen in Höhe von 63 280,14 DM verwendet worden sei.