BFH - Beschluß vom 13.01.1999
VII B 93/98
Normen:
BranntwMonG § 132 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 750

Branntwein; steuerfreie Verwendung zu Reinigungszwecken

BFH, Beschluß vom 13.01.1999 - Aktenzeichen VII B 93/98

DRsp Nr. 1999/3585

Branntwein; steuerfreie Verwendung zu Reinigungszwecken

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Verwendung von Branntwein zu Reinigungszwecken nicht der Herstellung von Waren und damit auch nicht zur Herstellung von Arzneiwaren i.S.d. § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG dient. Eine steuerfreie Verwendung zu Reinigungszwecken kommt daher nur bei einem Einsatz von vergälltem Branntwein in Betracht.

Normenkette:

BranntwMonG § 132 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die gewerbliche Verwendung von unvergälltem Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln bewilligt. Anläßlich einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin unvergällten Branntwein zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken verwendet hatte. Das HZA sah darin eine zweckwidrige Verwendung und setzte Branntweinsteuer gegen die Klägerin fest.