FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2006
11 K 67/06
Normen:
Brennereiordnung § 117a ; BranntwMonG § 57 ; BrMV § 11 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1671

Branntweinmonopol; Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 11 K 67/06

DRsp Nr. 2007/7603

Branntweinmonopol; Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen

1. Der Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, setzt nicht den Nachweis einer Steuerhinterziehung voraus. 2. Voraussetzung für den Entzug ist die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers (bzw. die Gefährdung des Steueraufkommens); danach reicht der begründete Verdacht einer Steuerhinterziehung aus, um die Vergünstigung nach § 117a BO zu entziehen.

Normenkette:

Brennereiordnung § 117a ; BranntwMonG § 57 ; BrMV § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2004 über den Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

Der Kläger ist Landwirt und Besitzer der auf seinem Anwesen in X befindlichen Obstabfindungsbrennerei Nr. 001 mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 Litern Alkohol (lA). Zudem ist er zum Beauftragten in der Obstabfindungsbrennerei Nr. 002 seiner Ehefrau B bestellt.