Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2004 über den Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Der Kläger ist Landwirt und Besitzer der auf seinem Anwesen in X befindlichen Obstabfindungsbrennerei Nr. 001 mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 Litern Alkohol (lA). Zudem ist er zum Beauftragten in der Obstabfindungsbrennerei Nr. 002 seiner Ehefrau B bestellt.
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