FG Hamburg - Urteil vom 27.08.2012
4 K 54/12
Normen:
BranntwMonG § 57; BrennO § 116; BrennO § 119;

Branntweinmonopol: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

FG Hamburg, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 54/12

DRsp Nr. 2012/21806

Branntweinmonopol: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

Zum Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Abfindungsbrennerei im Bezirk der seinerzeitigen Oberfinanzdirektion Kiel

Normenkette:

BranntwMonG § 57; BrennO § 116; BrennO § 119;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei.

Die Klägerin betreibt seit ... 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig Holstein, der sich unter anderem mit der Herstellung von Trinkbranntweinen befasst. Bei der Herstellung dieser Trinkbranntweine benutzt die Klägerin ein überwachungspflichtiges Brenngerät. Die Klägerin ist beim Beklagten als Herstellerin von Trinkbranntwein außerhalb eines Steuerlagers und Besitzerin eines überwachungspflichtigen Brenngeräts gemeldet.