FG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2000
4 K 8348/97 VBr
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; BranntwMonG § 144 Abs. 2 Satz 1; BranntwMonG § 144 Abs. 2 Satz 2; BranntwMonG § 145 Abs. 2 ; EWGRL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 12/29/EWG Art. 6 Abs. 1 Satz 1;

Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Scheinfirma; Gewerbliche Zwecke; Zwischenlagerung; Spirituosen - Zwischenlagerung von Spirituosen als Inbesitzhaltung zu gewerblichen Zwecken

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 8348/97 VBr

DRsp Nr. 2001/1560

Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Scheinfirma; Gewerbliche Zwecke; Zwischenlagerung; Spirituosen - Zwischenlagerung von Spirituosen als Inbesitzhaltung zu gewerblichen Zwecken

1. Ein wirksames Steueraussetzungsverfahren für den Verkehr von Spirituosen wird nicht eröffnet, wenn der Versender in dem begleitenden Verwaltungsdokument (bVD) eine Scheinfirma angibt. 2. Der Steuerentstehungstatbestand der Inbesitzhaltung oder Verwendung von aus dem Freiverkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbrachten Spirituosen zu gewerblichen Zwecken ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in die Kette der gewerblichen Handelsgeschäfte als entgeltlicher Zwischenlagerer eingebunden ist und diese Zwischenlagerung nicht allein aus transportbedingten Gründen erfolgt.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; BranntwMonG § 144 Abs. 2 Satz 1; BranntwMonG § 144 Abs. 2 Satz 2; BranntwMonG § 145 Abs. 2 ; EWGRL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 12/29/EWG Art. 6 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger, der Inhaber des Lebensmittel-Supermarktes F in A ist, begehrt die Aufhebung eines geänderten Steuerbescheides, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt (HZA) noch auf Zahlung von 45.795,45 DM Branntweinsteuer (BranntwSt) in Anspruch genommen wird.