Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Versender; Steuerschuldner; Steuererhebungskompetenz - Versender als Schuldner der Branntweinsteuer; Steuererhebungskompetenz
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 6545/98 VBr
DRsp Nr. 2001/1599
Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Versender; Steuerschuldner; Steuererhebungskompetenz - Versender als Schuldner der Branntweinsteuer; Steuererhebungskompetenz
1. Kann aufgrund der Fälschung des begleitenden Verwaltungsdokuments (vBD) bei der innergemeinschaftlichen Versendung unter Steueraussetzung der Transportweg von abhandengekommenen Branntweinerzeugnissen aus dem Steuerlager bis zum Bestimmungsort nicht nachvollzogen werden, so rechtfertigt dies die Inanspruchnahme des Versenders als Steuerschuldner. Dies gilt auch, wenn die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Außengebiet bestimmt waren.2. Steht der Ort des Entzugs der Erzeugnisse aus dem Steueraussetzungsverfahren nicht fest, ist der die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit feststellende Mitgliedsstaat zur Erhebung der Branntweinsteuer berechtigt. Die Steuererhebungskompetenz liegt nur dann bei dem Abgangsmitgliedsstaat, wenn der Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren allein aufgrund des Nichteintreffens der Erzeugnisse am Bestimmungsort angenommen werden muss.