FG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2004
4 K 4117/03 VBr
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 Satz 1 ; BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1 ; BranntwMonG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; KN 2203; KN 2208;

Branntweinsteuer; Tarifierung; Bierprodukt; Herstellung; Filtration; Aussehen; Geschmack - Durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt (malt beer base) für die Herstellung von Biermischgetränken kein Branntwein

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 4 K 4117/03 VBr

DRsp Nr. 2004/13979

Branntweinsteuer; Tarifierung; Bierprodukt; Herstellung; Filtration; Aussehen; Geschmack - Durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt ("malt beer base") für die Herstellung von Biermischgetränken kein Branntwein

Ein ohne Erhöhung des Alkoholgehalts (14 %) durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt ("malt beer base") für die Herstellung von Biermischgetränken ist nach der maßgeblich auf den Herstellungsprozess und die Inhaltsstoffe abstellenden zolltariflichen Einreihung auch dann für steuerliche Zwecke weiterhin als Bier und nicht als Branntwein zu behandeln, wenn es sich optisch und geschmacklich von einem Bier im herkömmlichen Sinne grundlegend unterscheidet.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 Satz 1 ; BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1 ; BranntwMonG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; KN 2203; KN 2208;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Brauerei, wendet sich gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer durch den Beklagten für eine von ihr aus einem EU-Mitgliedstaat bezogene "malt beer base".