BFH - Beschluss vom 10.10.2002
VII S 28/01
Normen:
AO § 240 Abs. 1 ; BranntWMonG § 143 Abs. 2 ; EWGR 12/92 Art. 20 Abs. 2, 3 ; EWGR 308/76 Art. 2 lit. f ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 12

Branntweinsteuerbescheid; AdV

BFH, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VII S 28/01

DRsp Nr. 2002/17968

Branntweinsteuerbescheid; AdV

1. Die teilweise Ablehnung eines Antrags auf AdV eines Branntweinsteuerbescheides durch die Finanzbehörde, die den Zugang zum Gericht eröffnet, kann darin liegen, dass die Behörde dem Ast. unmissverständlich klar gemacht hatte, dass lediglich dem dritten Hilfsantrag (AdV gegen Sicherheitsleistung) stattgegeben werden sollte und zu dem eine bestimmte Form der Ablehnung (etwa durch ausdrücklichen schriftlichen VA) nicht vorgesehen ist.2. Beruft sich die Finanzbehörde darauf, sie habe sich mit dem Ast. auf AdV gegen Sicherheitsleistung geeinigt, findet dies in den Akten aber keine Stütze, so trägt die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Ast. seine weitergehenden Anträge zurückgenommen hat.3. Treffen verbrauchsteuerpflichtige Waren (Branntwein) im Falle der Durchfuhr durch das Steuergebiet im Steueraussetzungsverfahren nicht am Bestimmungsort (Ausgangszollstelle) ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so ist ernstlich zweifelhaft, ob dem Mitgliedsstaat, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt worden ist (hier: Deutschland), der aber nicht der Abgangsmitgliedstaat ist (hier: Frankreich) die Besteuerungskompetenz zusteht.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 ; BranntWMonG § 143 Abs. 2 ; EWGR 12/92 Art. 20 Abs. 2, 3 ; EWGR 308/76 Art. 2 lit. f ; FGO § 69 ;

Gründe: