BFH - Beschluss vom 29.01.2007
IX B 181/05
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1511
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1122/01

Bruchteilsgemeinschaft; Rechtsbehelf der Gemeinschaft

BFH, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen IX B 181/05

DRsp Nr. 2007/11841

Bruchteilsgemeinschaft; Rechtsbehelf der Gemeinschaft

1. Bei Rechtsbehelfen einer - als Vermieterin auftretenden - Bruchteilsgemeinschaft ist davon auszugehen, dass deren Rechtsbehelf von "zur Vertretung berufenen Geschäftsführern" i. S. des § 48 FGO eingelegt worden ist. 2. Ein ausdrücklicher Nachweis der Zustimmung aller Geschäftsführer ist danach nur in Zweifelfällen erforderlich.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21;

Gründe:

I. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) betrifft die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen zu einem bebauten und Vermietungszwecken dienenden Grundstück der Grundstücksgemeinschaft "A-B" für die Einkommensbesteuerung 1997 und 1998 (Streitjahre).