FG Hessen - Urteil vom 23.03.2011
4 K 1065/07
Normen:
BGB § 929; EStG § 6 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1;

Brunneneinheitsflasche; Getränkehersteller; Mineralbrunnen; Pfand; Rückstellung - Bilanzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern

FG Hessen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 1065/07

DRsp Nr. 2011/10270

Brunneneinheitsflasche; Getränkehersteller; Mineralbrunnen; Pfand; Rückstellung - Bilanzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 929; EStG § 6 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die bilanzsteuerliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder auf Leergut.

Die Klägerin ist ein Mineralbrunnenbetrieb. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung natürlicher Mineralwässer und die Herstellung von Erfrischungsgetränken.

Die Klägerin ist Mitglied der (X). Die Mitglieder der X nehmen an einem branchenumfassenden Mehrwegsystem mit Einheits-Mehrwegleergut, der sogenannten X-Flasche teil. Dabei handelt es sich um von mehreren Abfüllern gemeinsam verwendetes Leergut, das auf Grund von Form, Farbe und Größe und dem fehlenden eingestanzten oder sonst wie dauerhaft mit dem Leergut verbundenen Firmennamen nicht mehr einem Abfüller allein zugeordnet werden kann. Die von den Mitgliedern der X verwendete X-Flasche ist erkennbar an dem aufgebrachten Schriftzug: "X-Flasche" und dem Warenzeichen X. Entsprechend gekennzeichnet sind die X-Einheitskästen.