OLG Köln - Urteil vom 21.08.2020
19 U 187/19
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 4; BGB § 242; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 375/18

Buchauszugsanspruch eines HandelsvertretersVermittlung von LebensversicherungsverträgenVerjährung von ProvisionsansprüchenAuskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 19 U 187/19

DRsp Nr. 2022/5098

Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen Verjährung von Provisionsansprüchen Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

Ein Buchauszugsanspruch zur Nachprüfung von Provisionsabrechnungen besteht nur für unverjährte Provisionszeiträume.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2019 (Az.: 16 O 375/18) bezüglich des Klageantrages zu 1. - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den am 30.11.2018 dem Kläger erteilten Buchauszug (Bl. 174 GA) bezüglich sämtlicher vom Kläger eingereichten und betreuten Geschäfte betreffend Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 um Angaben zu der Höhe der Versicherungssumme zum 31.05.2017 zu ergänzen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, den am 30.11.2018 dem Kläger erteilten Buchauszug (Bl. 174 GA) bezüglich sämtlicher von Herrn A und dessen Struktur eingereichten Geschäfte betreffend Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 um Angaben zu der Höhe der Versicherungssumme zum 31.05.2017 zu ergänzen.

Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1. abgewiesen.