FG Münster - Beschluss vom 07.01.2015
8 V 1774/14 G
Normen:
FGO § 69 Abs 3; AO §§ 140 ff; AO § 162; FGO § 69 Abs 2 Satz 6 Hs 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 123

Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

FG Münster, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 8 V 1774/14 G

DRsp Nr. 2015/6985

Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

1) Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, soweit der gegen den Grundlagenbescheid gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. 2) Eine Hinzuschätzung ist unschlüssig, wenn sie sich zwar an den Rohgewinnaufschlagsätzen der amtlichen Richtsatzsammlungen orientiert, jedoch zu Reingewinnen führt, die deutlich über den Reingewinnen liegen, die sich unter Anwendung des obersten Wertes des Reingewinn-Prozentsatzes in den amtlichen Richtsatzsammlungen ergeben. 3) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist dann entsprechend auszuschließen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs 3; AO §§ 140 ff; AO § 162; FGO § 69 Abs 2 Satz 6 Hs 2;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden eine Sicherheitsleistung auszuschließen ist.

Der Antragsteller betreibt ein italienisches Restaurant („I-Restaurant”). Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich.

Der Antragsgegner setzte die Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 2008 bis 2010 zunächst auf der Grundlage der von dem Antragsteller erklärten Gewinne fest, wobei die Bescheide für 2009 und 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.