BFH - Beschluss vom 30.06.2005
IV B 206/03
Normen:
AO § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1966
BFH/NV 2005, 1966
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 86/02

Buchführungspflicht - weiterer Betrieb

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV B 206/03

DRsp Nr. 2005/15071

Buchführungspflicht - weiterer Betrieb

1. Die Buchführungspflicht geht gemäß § 141 Abs. 3 AO ohne besondere Feststellung seitens des FA auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.2. Unterhält der Übernehmer des buchführungspflichtigen Betriebs bereits einen weiteren gesonderten Betrieb, so erstreckt sich die übergegangene Buchführung nur dann auch auf diesen Betrieb, wenn beide Betriebe zusammengeführt werden.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.