FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2020
5 K 3305/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2902

Buchführungspflicht bei einem Gewerbebetrieb in Form von Gold- und Silberankauf und -verkauf durch eine General Partnership (GP) englischen Rechts im Jahr 2010; Anwendbarkeit von britischem Besteuerungsrecht nach DBA Großbritannien; Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Berücksichtigung der Verluste der GP bei den inländischen Gesellschaftern im Wege des negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 5 K 3305/17

DRsp Nr. 2020/15373

Buchführungspflicht bei einem Gewerbebetrieb in Form von Gold- und Silberankauf und -verkauf durch eine General Partnership (GP) englischen Rechts im Jahr 2010; Anwendbarkeit von britischem Besteuerungsrecht nach DBA Großbritannien; Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Berücksichtigung der Verluste der GP bei den inländischen Gesellschaftern im Wege des negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

Tenor

1.

Der Feststellungsbescheid vom 8. April 2020 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 steuerfreie und unter den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Einkünfte in Höhe von -XXX € festzustellen und diese auf die Gesellschafter wie folgt zu verteilen: [ _ _ _ ]

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladen sind nicht zu erstatten.

3. 4.