FG München - Urteil vom 16.03.2001
8 K 3680/98
Normen:
AO (1977) § 141 Abs. 1 ; AO (1977) § 141 Abs. 3 ; EStG § 13 ; EStG § 13a ; EStG § 4 ;

Buchführungspflicht des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Zur Buchführungspflicht des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Einkommensteuer 1994 und 1995

FG München, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 3680/98

DRsp Nr. 2002/12166

Buchführungspflicht des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Zur Buchführungspflicht des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Einkommensteuer 1994 und 1995

Wird ein buchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übernommen und ist der Übernehmer bereits Inhaber eines nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, erstreckt sich die Buchführungspflicht des Übernehmers nach § 141 Abs. 3 AO nur auf den übernommenen Betrieb, wenn nach der Übernahme weiterhin zwei organisatorisch getrennte und selbständig bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Betriebe in einer Hand bestehen. Werden im Zeitpunkt der Übernahme beide Betriebe zu einem Betrieb vereint, so erstreckt sich die aus der Betriebsübernahme resultierende Buchführungspflicht zwangsläufig auf den Gesamtbetrieb.

Normenkette:

AO (1977) § 141 Abs. 1 ; AO (1977) § 141 Abs. 3 ; EStG § 13 ; EStG § 13a ; EStG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus nichtselbständiger Arbeit