FG Hessen - Urteil vom 20.03.2007
7 K 1461/01
Normen:
StromStG § 2 Nr. 4 ; AO § 140 ; AO § 141 ;

Buchführungspflicht eines Zweckverbandes - Zweckverband; Buchführungspflicht; Bilanzierungspflicht; Körperschaft öffentlichen Rechts; Stromsteuer

FG Hessen, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 1461/01

DRsp Nr. 2007/16405

Buchführungspflicht eines Zweckverbandes - Zweckverband; Buchführungspflicht; Bilanzierungspflicht; Körperschaft öffentlichen Rechts; Stromsteuer

1. Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG setzt voraus, dass sich die Pflicht zur Führung von Büchern und zur Bilanzierung aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und nicht nur auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung beruht. 2. Bei einem in Form eines Zweckverbandes betriebenen Wasserversorgungsbetrieb handele es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hess. Wassergesetz um einen Betrieb handelt, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 4 ; AO § 140 ; AO § 141 ;

Tatbestand: