Streitig ist, ob der Kläger den für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Buchnachweis zeitgerecht erbracht hat.
Der Kläger ist als Einzelunternehmer Gesamtrechtsnachfolger der Firma C KG, die im Streitjahr Organträgerin der Autohaus C GmbH (Autohaus) war. Das Autohaus verkaufte als Vertragshändler der Firma Mercedes Benz für diese LKW und PKW.
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