BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 14/08
Normen:
EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 320/02

Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 14/08

DRsp Nr. 2010/21376

Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

1. NV: Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um deren Buchwert zu vermindern, der ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Der abgespaltene Buchwert unterliegt keiner AfA.

Normenkette:

EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Inhaberin eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs. Zum Betriebsvermögen gehörten neben zwei bebauten Flächen mehrere Ackerflächen sowie Zuckerrübenlieferrechte und mit weiteren Lieferrechten verbundene Aktien an der Zuckerfabrik. Mit notarieller Erklärung vom 24. Juni 1991 veräußerte die Klägerin zwei Ackerflächen ohne Zuckerrübenlieferrechte, woraus sie einen Gewinn von insgesamt 5.277.592 DM erzielte.

Am 4. Juli 1991 erklärte die Klägerin die Betriebsaufgabe. Dabei ergab sich für die übrigen Ackerflächen, deren Buchwert nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertet war, ein Verlust. Die Klägerin ermittelte einen Aufgabegewinn von insgesamt 5.676.314 DM, wovon auf die Ackerflächen 5.277.592 DM und auf die Aktien 20.832 DM entfielen. Den Buchverlust für die übrigen Ackerflächen ließ die Klägerin gemäß § 55 Abs. 6 EStG unberücksichtigt.