BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 2/10
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 5; EStG § 55 Abs. 6; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen , vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 39/04

Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten i.R.d. Absetzung für Abnutzungen; Berechnung des Entnahmewerts für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 2/10

DRsp Nr. 2010/18519

Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten i.R.d. Absetzung für Abnutzungen; Berechnung des Entnahmewerts für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte

1. Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 5; EStG § 55 Abs. 6; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger veräußerte mit Wirkung zum 1. Oktober 1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben den Ackerflächen ging u.a. auch das "Zuckerrübenkontingent" einschließlich der Lieferrechte aus mit übertragenen Aktien auf den Erwerber über.