FG München - Urteil vom 26.04.2001
13 K 4286/92
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1984) § 15 Abs. 2 ; EStG (1984) § 16 Abs. 3 ; EStG (1999) § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 976

Buchwertfortführung bei Begründung einer echten Betriebsaufspaltung; Konkurrenz zwischen Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung; Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe und Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlagen eines Kfz-Werkstättenbetriebs; Beendigung des Betriebsaufspaltung und Verpächterwahlrecht; Einkommensteuer 1985

FG München, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 13 K 4286/92

DRsp Nr. 2002/12164

Buchwertfortführung bei Begründung einer echten Betriebsaufspaltung; Konkurrenz zwischen Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung; Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe und Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlagen eines Kfz-Werkstättenbetriebs; Beendigung des Betriebsaufspaltung und Verpächterwahlrecht; Einkommensteuer 1985

1. Die vor 1999 erfolgte Begründung einer echten Betriebsaufspaltung dergestalt, dass das bisherige Einzelunternehmen aufgeteilt, ein Teil des Betriebsvermögens in die neugegründete GmbH eingebracht und das übrige Betriebsvermögen (einschließlich des Betriebsgrundstücks) der GmbH zur Nutzung überlassen wird, zwingt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven (Betriebsaufgabe), sondern erfolgt unter Fortführung der Buchwerte. Die Neuregelung durch § 6 Abs. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 hat insoweit auf die Jahre vor 1999 keine Auswirkung.