FG Köln - Urteil vom 21.06.2006
14 K 506/03
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 25 Satz 1 ; UmwG § 190 ;

Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

FG Köln, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 14 K 506/03

DRsp Nr. 2008/13802

Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG, mit der Möglichkeit des Buchwertansatzes, findet keine Anwendung, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden und damit nicht in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft überführt worden ist.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 25 Satz 1 ; UmwG § 190 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vorgesehene Möglichkeit des Buchwertansatzes bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft auch dann besteht, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden und damit nicht in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft überführt worden ist.

Der Kläger und ein Herr P waren als Gesellschafter zu je 50 v. H. an der B & P oHG (nachfolgend oHG) beteiligt. Der Kläger war außerdem Eigentümer des Grundstücks E-Straße, das auch von der oHG genutzt wurde und deshalb insoweit zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte.