FG Hamburg - Urteil vom 12.01.2001
I 455/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 24 Nr. 2 ;

Bürgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen I 455/99

DRsp Nr. 2006/20663

Bürgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben

Ein Angehöriger eines freien Berufs kann Zahlungen aufgrund eines Bürgschaftsversprechens bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie durch seine Berufstätigkeit veranlasst sind. Entscheidend für die Qualifizierung von Bürgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben ist der Zeitpunkt, indem das Bürgschaftsversprechen gegeben wurde, nicht der Zeitpunkt der Zahlung auf die Bürgschaft.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 24 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Bürgschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Bis 31. Dezember 1993 war er als Einzelanwalt tätig; seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Seit 1. Januar 1994 ist er an einer Sozietät beteiligt.