FG Bremen - Beschluss vom 27.10.2004
3 V 19/04
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 22 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 603
Steuertelex 2005, 341

Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewerbesteuermessbetrag und Zinsen zur Gewerbesteuer 2000 und 2001

FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 3 V 19/04

DRsp Nr. 2005/3398

Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewerbesteuermessbetrag und Zinsen zur Gewerbesteuer 2000 und 2001

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Bürgschaftsprovisionen, die ein Steuerpflichtiger von Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, dafür erhält, dass er gegenüber Banken, die diesen Gesellschaften Kredite gewähren, Bürgschaften übernimmt, als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG anzusehen sind, wenn er sonst gewerbliche Einkünfte ausschließlich aus seiner Beteiligung an Personengesellschaften erzielt. Zweifel bestehen sowohl hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, als auch in der Frage, ob die Bürgschaftsgewährung als typisches Geschäft unmittelbar dem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, so dass sie unmittelbar zu gewerblichen Einkünften führen würde.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 22 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob vom Antragsteller vereinnahmte Bürgschaftsprovisionen aus der Übernahme von Bürgschaften zu Gunsten von Gesellschaften, an denen er mittelbar oder unmittelbar zu 100% beteiligt ist, gegenüber kreditgewährenden Banken als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG zu behandeln sind.