Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob "Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH, der an der GmbH nur unwesentlich beteiligt ist, aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften/Schuldbeitritten für die GmbH Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind", hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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