FG Köln - Urteil vom 28.05.2013
15 K 259/12
Normen:
EStG § 17; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Bürgschaftszahlungen eines Geschäftsführers für insolvente GmbH als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 15 K 259/12

DRsp Nr. 2014/71

Bürgschaftszahlungen eines Geschäftsführers für insolvente GmbH als Werbungskosten

Bürgschaftszahlungen eines GmbH-Geschäftsführers für eine insolvente GmbH sind als Werbungskosten abziehbar, sofern ein Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn erhebliche Gehalts- und Tantiemezahlungen von der Bürgschaftshingabe abhängig sind. Ein Verlust aus wesentlicher Beteiligung entsteht nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur mittelbar an der insolventen Gesellschaft beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Es ist strittig, ob Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Konkurs der A & B GmbH Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sind. Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 einen Verlust in Höhe von 163.400 EUR bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: