Bezug: Verfügung der OFD Bremen vom 05.03.1997 - S 2252 - 9 - St 2010 -
Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden (thesaurierten) Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die thesaurierten Erträge gelten dabei grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres (des Investmentfonds) als zugeflossen.
Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandinvestmentgesetzes (AusllnvestmG; Anhang 19 II EStH 2001) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AusllnvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen.
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