FG Münster - Urteil vom 24.07.2015
4 K 3069/14 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a);

Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein Ausbildungsdienstverhältnis

FG Münster, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 3069/14 Kg

DRsp Nr. 2015/18468

Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein Ausbildungsdienstverhältnis

1) Die bundeswehrinterne Ausbildung zur Nachschuboffizierin ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG. 2) Eine 19monatige Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschuboffizieren begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die Soldatin während der Ausbildungszeit Lehrgänge im Umfang von lediglich 3,5 Monaten besucht und im Übrigen ihren Dienst verrichtet; dies gilt auch dann, wenn der Dienst eine praktische Vorbereitung für die spätere Verwendung als Nachschuboffizierin darstellt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für ein Kind, das als Zeitsoldatin eine bundeswehrinterne Fachausbildung zur Nachschubunteroffizierin absolviert, Kindergeld zu gewähren ist.

Die am xx.xx.1990 geborene Tochter des Klägers A. verpflichtete sich ab dem 1.4.2010 als Soldatin auf Zeit für neun Jahre bei der Bundeswehr. Nach ihrer Grundausbildung absolvierte sie ab dem 26.10.2010 eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie am 20.7.2012 abschloss. Bereits am 11.5.2011 wurde sie zum Stabsunteroffizier befördert. Bis einschließlich Juli 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Kindergeld für seine Tochter.