Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil 17. Oktober 2013 - III R 22/13 - (BStBl 2014 II S. 257) entschieden, dass durch die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl 2011 I S.
Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. D. h., die Berechtigten können für ungeregelte Zeiträume ab 2012 Kindergeld neu beantragen.
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