Nach § 4 Abs. 3 Steuerstatistikgesetz haben die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern monatlich Meldungen zur Kindergeldstatistik zu übersenden. Im Einzelnen sind folgende Erhebungsmerkmale zu übermitteln:
zu den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten.
zu den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.
Bei der Durchführung des Meldeverfahrens ist zu beachten:
Die Meldungen sind je öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber (Familienkasse) unter einer Arbeitgebernummer zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung unter Nutzung mehrerer Arbeitgebernummern, so sind in den Meldungen entsprechende Erläuterungen zur Unterscheidung dieser mit aufzunehmen (z. B. Organisationseinheit A).
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