Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 30. September 2020 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.
Verzicht zum 1. Januar 2019:
Gemeinde Hergenfeld
Schönblick 5
55452 Hergenfeld
Gemeinde Duchroth
Birkenweg
55585 Duchroth
Gemeinde Niederhausen
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