BFH - Urteil vom 30.05.2001
VI R 178/99
Normen:
DBGrG § 14 Abs. 2 ; ENeuOG Art. 1 § 16 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

BFH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen VI R 178/99

DRsp Nr. 2001/10996

Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

1. Zahlungen des ArbG an eine Pensionskasse stellen unabhängig davon, ob diese im Kapitaldeckungs- oder im Umlageverfahren arbeitet, nicht deshalb Arbeitslohn dar, weil Versorgungsansprüche begründet werden. Die Zuwendung des ArbG ist als Arbeitslohn zu erfassen, weil sie wirtschaftlich als eine - im abgekürzten Zahlungswege erfolgte - Barlohnzahlung des ArbG an den ArbN anzusehen ist, die dieser nachfolgend zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet. 2. Der Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstaltabteilung B stellt bei den dort zusatzversicherten ArbN keinen Arbeitslohn dar.

Normenkette:

DBGrG § 14 Abs. 2 ; ENeuOG Art. 1 § 16 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerliche Behandlung des Bundeszuschusses an die Bahnversicherungsanstalt (BVA) Abteilung B für den Monat Juni 1995, soweit er rechnerisch auf die bei der BVA Abteilung B versicherten Beschäftigten der Dienststelle X des Bundeseisenbahnvermögens (Kläger und Revisionsbeklagter --Kläger--) entfällt.