BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 15/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 612
BFH/NV 2005, 1691
BFHE 209, 515
BStBl II 2005, 788
DAR 2005, 591
DB 2005, 1830
DStR 2005, 1405
NJW 2005, 2944
NZA-RR 2006, 148
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1313/02

Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 15/04

DRsp Nr. 2005/11866

Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

»Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist bei den Stadtwerken in F auf wechselnden Linien als Busfahrer beschäftigt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers zu übernehmen. Er sieht hierin eine Einsatzwechseltätigkeit und machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 deshalb seine Aufwendungen für die mit dem privaten Kfz unternommenen Fahrten von seiner Wohnung zu diesen Fahrzeugdepots und zurück mit den tatsächlichen Kosten steuerlich geltend. Demgegenüber erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nur die Kilometer-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.