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2008
BVerfG
BVerfG - Beschluss vom 11.02.2008
2 BvR 1708/06
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen
VII B 324/05
BVerfG - Beschluss vom 11.02.2008 (2 BvR 1708/06) - DRsp Nr. 2008/10851
BVerfG,
Beschluss
vom 11.02.2008
- Aktenzeichen 2 BvR 1708/06
DRsp Nr. 2008/10851
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BFH, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen
VII B 324/05
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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