Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte Divergenz schon nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Januar 1981 1 BvL 131/78 (BStBl II 1982, 234) zu entnehmen und diese ebensolchen Rechtssätzen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) gegenüberzustellen (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1999 X B 148/98, BFH/NV 1999, 1351).
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