BFH - Beschluss vom 07.02.2005
VII B 131/04
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 239 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1171
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 822/03

Carnet TIR-Verfahren

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen VII B 131/04

DRsp Nr. 2005/5971

Carnet TIR-Verfahren

Nach den Vorschriften des TIR-Übereinkommens liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die im Carnet TIR-Verfahren beförderten Waren, wenn sie schon nicht bei der vorgesehenen Bestimmungszollstelle gestellt werden, nicht an einem beliebigen anderen Ort entladen werden dürfen.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 239 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Im April bzw. Juni 1994 ließ der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Inhaber von Carnets TIR entsprechende Versandverfahren an der deutsch-polnischen Grenze für zwei LKW-Sendungen Weißzucker nach Spanien bzw. Portugal eröffnen. Die Warensendungen wurden jedoch bei der jeweiligen Bestimmungszollstelle nicht gestellt. Daraufhin wurden gegen den Kläger die entsprechenden Einfuhrabgaben festgesetzt; die Steuerbescheide sind rechtsbeständig.

Seine Anträge auf Erlass der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen begründete der Kläger damit, dass er Opfer von Täuschungsmanövern geworden sei. In beiden Fällen hätten die Empfänger in den Bestimmungsländern die Transporte zu anderen Orten geleitet, wo diese durch Personen in Zolluniform abgefertigt worden seien. Es sei für die Fahrer nicht erkennbar gewesen, ob es sich um echte oder falsche Zollbeamte gehandelt habe.