Im April bzw. Juni 1994 ließ der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Inhaber von Carnets TIR entsprechende Versandverfahren an der deutsch-polnischen Grenze für zwei LKW-Sendungen Weißzucker nach Spanien bzw. Portugal eröffnen. Die Warensendungen wurden jedoch bei der jeweiligen Bestimmungszollstelle nicht gestellt. Daraufhin wurden gegen den Kläger die entsprechenden Einfuhrabgaben festgesetzt; die Steuerbescheide sind rechtsbeständig.
Seine Anträge auf Erlass der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen begründete der Kläger damit, dass er Opfer von Täuschungsmanövern geworden sei. In beiden Fällen hätten die Empfänger in den Bestimmungsländern die Transporte zu anderen Orten geleitet, wo diese durch Personen in Zolluniform abgefertigt worden seien. Es sei für die Fahrer nicht erkennbar gewesen, ob es sich um echte oder falsche Zollbeamte gehandelt habe.
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